Was sind Schliefenanlagen und weshalb gehören sie verboten?

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Noch rund 100 Schliefenanlagen existieren in Deutschland. In diesen Anlagen werden Füchse unter furchtbaren Bedingungen in winzigen Gehegen gehalten und mehrmals pro Woche in unterirdischen Gangsystemen dafür missbraucht, um „Jagdhunde“ für die Baujagd auf Füchse und Dachse zu trainieren.

Die Anlagen werden meist von jagdnahen Hundezucht-Vereinen wie dem Deutschen Teckelklub oder dem Deutschen Foxterrier-Verband betrieben. Meist liegen sie versteckt in unzugänglichen Waldgebieten. Teilweise erhalten nicht einmal die Behörden Auskunft über die Standorte von den Betreiber:innen. Jetzt mehr über Schliefenanlagen erfahren und weshalb sie zum Schutz der Tiere verboten werden müssen!

Wie funktioniert eine Schliefenanlage?

Eine Schliefenanlage besteht aus einem künstlichen Tunnelsystem, das einen Fuchsbau nachbilden soll. Um die „Jagdhunde“ auf die überaus grausame Baujagd vorzubereiten, werden sie immer wieder in die künstlichen Tunnel geschickt und auf den darin eingesperrten Fuchs gehetzt, der dabei unter Todesangst leidet. Die Tiere sind letztlich nur durch ein Gitter oder einen Schieber voneinander getrennt. Allerdings weiß der Fuchs nicht, dass der Hund ihn nicht jeden Moment doch erreichen kann. Weglaufen kann er nicht.

Von uns von PETA Deutschland veröffentlichte Videoaufnahmen aus der Schliefenanlage in Lemgo-Voßheide zeigen, wie eine Füchsin immer wieder völlig verängstigt und panisch zusammenzuckt. Mehrere Gutachten bestätigten, dass die Füchsin Leiden ausgesetzt ist. [1]

Diesen Horror müssen Füchse in Schliefenanlagen meist mehrmals pro Woche über sich ergehen lassen. Auch die Haltungsbedingungen in den Käfiggehegen bedeuten für die Füchse großes Leid. Wiederholt wurde stereotypes Verhalten wie Auf-und-ab-Laufen am Käfigrand beobachtet.

Für die Füchse – viele von ihnen sind Wildfänge – bedeuten die lebenslange Gefangenschaft in winzigen Käfigen und die ständige Anwesenheit von Hunden und Menschen unglaublichen Stress. Füchse scheuen von Natur aus Konflikte mit Hunden und führen in Schliefenanlagen ein Leben in ständiger Panik. Viele von ihnen wurden regelrecht in den Wahnsinn getrieben.

PETAs Arbeit gegen Schliefenanlagen

Seit wir von PETA Deutschland 2021 Whistleblower-Informationen zu Schliefenanlagen in Deutschland erhalten haben, gehen wir in größerem Umfang gegen die Anlagen vor. Wir haben Dutzende Strafanzeigen erstattet und die örtlichen Medien informiert. Dadurch konnten viele Schliefenanlagen zum ersten Mal von Veterinärbehörden kontrolliert werden.

Die vorgefundenen Zustände waren teils so schlecht, dass Füchse gerettet, Anlagen geschlossen oder zumindest Auflagen erteilt wurden (siehe PETAs Erfolge-Seite). Beispielsweise wurde 2022 eine Füchsin aus der Schliefenanlage Kasendorf (Bayern) in eine Auffangstation überführt und das zuständige Amtsgericht stellte einen Strafbefehl gegen den „Schliefenwart“ aus. Eine Schliefenanlage in Pörnbach (Bayern) wurde geschlossen. Zudem haben wir von der Bundesregierung sowie von den Landesregierungen ein Verbot dieser Anlagen gefordert.

Durch PETAs Strafanzeigen und die große öffentliche Aufmerksamkeit für das Thema mit vielen Dutzend Medienberichten wurden viele Akteure aus Behörden, Politik und Wissenschaft auf das Thema aufmerksam:

  • Das für Tierschutz auf Landesebene zuständige Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat 2022 „Tierschutzmindestanforderungen für das Betreiben von Schliefanlagen“ für die bayerischen Veterinärämter erstellt [2]. Darin sind zumindest Mindestanforderungen an diese Anlagen festgelegt, die viele Betreiber:innen vermutlich nicht erfüllen können und entsprechend schließen müssen.
  • Autorinnen der vorgenannten LGL-Leitlinien sprachen sich in dem Magazin der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. in einem Fachartikel für ein Ende von Schliefenanlagen und der Baujagd aus [3].
  • In der renommierten juristischen Fachpublikation „Agrar- und Umweltrecht“ erschien im Dezember 2023 ein Beitrag, in dem der Autor die Strafbarkeit von Schliefenanlagenbetreiber:innen herausarbeitete [4].  
  • Zahlreiche engagierte Privatpersonen, Kommunalpolitiker:innen sowie weitere Vereine setzen sich nun mit Protestaktionen und politischer Arbeit örtlich gegen Schliefenanlagen ein.

Sind Schliefenanlagen in Deutschland erlaubt?

Trotz der offensichtlichen Tierquälerei von Füchsen und dem Missbrauch von Hunden zur Jagd ist das Betreiben von Schliefenanlagen bis heute in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Wir von PETA Deutschland werden nicht nachlassen, bis jede dieser „Fuchs-Folterkammern“ geschlossen ist – doch dafür brauchen wir Ihre Unterstützung.

Werden Sie aktiv für Füchse und fordern Sie ein Ende der Schliefenanlagen

Auch Sie können als Privatperson einen Unterschied für die Tiere machen und gegen die tierquälerischen Schliefenanlagen aktiv werden:

  • Schreiben Sie der Regierung Ihres Bundeslandes und fordern Sie ein Verbot von Schliefenanlagen im Landesjagdgesetz.
  • Schreiben Sie an das Bundeslandwirtschaftsministerium unter [email protected] und fordern Sie ein Verbot von Schliefenanlagen im Bundesjagdgesetz.

Unterschreiben Sie noch heute unsere Petition für ein Ende der grausamen und unnötigen Fuchsjagd.

  • Quellen

    [1] PETA vorliegende Gutachten/Stellungnahmen über das Video der Fähe in der Schliefenanlage Lemgo-Voßheide, unter anderem von: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW / Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. / Thorsten Emberger, Betreiber einer Fuchsauffangstation

    [2] Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (2022): Tierschutzmindestanforderungen für das Betreiben von Schliefanlagen, https://www.lgl.bayern.de/downloads/tiergesundheit/doc/anlage_lgl_arbeitshilfe_tierschutzanforderungen_schliefanlagen.pdf (eingesehen am 02.09.2024)

    [3] Dr. Moritz, Johanna; Dr. Schneider, Barbara (2023): „Tierschutzaspekte im Zusammenhang mit der Ausbildung von Jagdhunden in Schliefenanlagen“. In: TVT Nachrichten. Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. Ausgabe 2/2023.

    [4] Wüstenberg, Dirk (2023): „Strafbarkeit des Schliefenanlagenbetreibers“. In: Agrar- und Umweltrecht. Ausgabe Nr. 12, Dezember 2023.