Wenn sich Mäuse oder Ratten in Häusern und Gärten einsiedeln, greifen viele Menschen zu drastischen Methoden: Jedes Jahr werden viele tausend Mäuse und Ratten in handelsüblichen Nager-Schnappfallen grausam getötet.
Erfahren Sie hier, warum Mausefallen verboten werden müssen und wie Sie gegen das Tierleid aktiv werden können!
Warum Mausefallen endlich verboten werden müssen
Die Fallen lösen meist dann aus, wenn die Tiere auf einen köderbestücken Bereich auftreten. Dann schnappt ein Plastik- oder Metallbügel zu, der die Tiere aber oft nur schwer verletzt: Mit zerquetschten Körperteilen kann ihr Todeskampf viele Stunden dauern.
Wir von PETA Deutschland haben zudem wiederholt Meldungen über weitere Wildtiere wie Igel und Waschbären erhalten, die in bestimmten baumarktüblichen Nager-Schnappfallen schwer verletzt wurden. Daher forderten wir Mitte 2024 große Baumarkt- und Gartencenterketten wie OBI, Bauhaus, toom, Dehner Gartencenter und Globus Baumarkt auf, diese Fallen auszulisten.
Jedoch handelte nur das Unternehmen Kaufland vorbildlich und sagte zu, die Fallen, in welche der Waschbär und der Igel geraten waren, von seinem Online-Marktplatz zu entfernen. Die anderen Unternehmen lehnten den Appell, die Fallen aus dem Sortiment zu streichen, ab und machten meist Anwendungsfehler für die Verletzungen der Wildtiere verantwortlich.
Trotz eindeutiger Rechtslage handeln weder Justiz noch Behörden
Mause- und andere Schnappfallen sind laut Tierschutzgesetz theoretisch bereits illegal, jedoch setzen die Justizbehörden existierende Regelungen mangels eines klar definierten Verbots nicht um. Gemäß § 13 Abs. 1 Tierschutzgesetz ist es verboten, zum Fangen […] von Wirbeltieren Vorrichtungen […] anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist. Handelsübliche Mausefallen sind mit dieser Regelung laut dem maßgeblichen Kommentar zum Tierschutzgesetz nicht vereinbar. [1] Sie sind mit einem hohen Risiko für lang anhaltende Schmerzen verbunden, weil der schnell tötende Genickschlag nicht garantiert werden kann. Wir fordern daher die Bundesregierung auf, im Tierschutzgesetz ein ausdrückliches Verbot von Mausefallen zu verankern.
Auch Wildtiere in Mause- und Rattenfallen schwer verletzt
Zuletzt erreichte uns im Juni 2024 die Nachricht, dass ein Igel durch eine Schnappfalle im bayerischen Kelheim erhebliche Verletzungen erlitt.
Zuvor wurde einem Waschbären im Landkreis Ludwigsburg in einer solchen Falle die Pfote abgetrennt, woraufhin er getötet werden musste.
Gesetzeslücken bei der Anwendung von Schlagfallen
Viele handelsübliche Nagerfallen entsprechen hinsichtlich ihrer Bauart einem sogenannten Tellereisen, bei dem der Bügel nach Tritt auf eine köderbestückte Plattform auslöst. Seit 1995 dürfen Tellereisen EU-weit nicht mehr angewandt – aber leider weiterhin verkauft werden. Grund für das Verbot ist, dass die Tiere bei diesem Bautyp oft nur mit einer Pfote oder anderen Körperteilen gefangen werden und sich ihr Tod über Stunden oder sogar Tage hinziehen kann. Viele Mausefallen sind eine Art „Mini-Tellereisen“ und sollten auch aufgrund der EU-Verordnung nicht mehr verwendet werden dürfen.
Der Einsatz von Schnappfallen anderen Bautyps durch Jagdausübungsberechtigte, etwa sogenannte Totschlagfallen, ist durch das Jagdgesetz reglementiert und mit Auflagen versehen. Diese Auflagen gelten jedoch nur für Tiere, die unter das Jagdrecht fallen. In acht Bundesländern sind auch diese Fallen aufgrund ihrer Grausamkeit verboten.
So können Sie helfen, das Tierleid nachhaltig zu beenden!
- Setzen Sie sich dafür ein, dass ungebetene tierische Gäste immer tierfreundlich aus dem Haus befördert werden. Selbstverständlich ist auch das Auslegen von Gift keine Lösung, auch diese grausame Tötungsmethode sollte verboten werden.
- Bitten Sie das Bundeslandwirtschaftsministerium unter [email protected], tödliche Nagerfallen aufgrund ihrer Grausamkeit zu verbieten.
- Appellieren Sie in einer höflichen E-Mail an die Unternehmen OBI, Bauhaus, toom, Dehner und Globus Baumarkt, tödliche Mause- und Rattenfallen auszulisten:
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Quellen
[1] Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage 2023, TierSchG § 13, Rn. 12.