Ende Juli 2024 erreichte uns bei PETA Deutschland eine Whistleblower-Meldung zu einer Rinderhaltung im oberbayrischen Landkreis Ebersberg. Das uns zugespielte Bildmaterial zeigt, wie die Tiere unter artwidrigen Bedingungen in Anbindehaltung leben: Die in der Milchindustrie ausgebeuteten Kühe sind an kurzen Ketten fixiert und ihre Hinterbeine teilweise zusätzlich mit Fußfesseln zusammengebunden. Auf den harten Betonböden können sich die Tiere nicht einmal umdrehen und ihre Gelenke werden bei jedem Aufstehen und Hinlegen in Mitleidenschaft gezogen. Der Betrieb gehört zu Milchlieferanten des bekannten Konzerns Alpenhain Käsespezialitäten GmbH.
Wegen massiver Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) haben wir Strafanzeige erstattet und die Missstände beim örtlichen Veterinäramt gemeldet.
Schockierende Bilder: So leiden die Rinder für Alpenhain-Produkte
Die Rinder in dem Betrieb fristen ihr Dasein festgebunden am selben Platz, an dem sie essen, schlafen, ruhen und ihre Notdurft verrichten. Zusätzlich schränken Fußfesseln sie noch mehr in ihrer Bewegungsfreiheit ein. Die Tiere liegen außerdem mit ihrem hinteren Körperteil auf den Kotgittern, was gesundheitliche Beschwerden an Euter, Gelenken und Klauen begünstigt. Der Betrieb beliefert die Alpenhain Käsespezialitäten GmbH, wie uns diese auf Anfrage bestätigte.
PETA erstattet Strafanzeige gegen Verantwortliche
Wegen massiver Verstöße gegen das Tierschutzgesetz haben wir Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München II erstattet und den Betrieb beim zuständigen Veterinäramt gemeldet.
Tierleid in qualvoller Haltungsform
Die Fußfesseln schränken die Bewegungsfreiheit von Rindern zusätzlich ein; diese werden den Kühen manchmal zeitweise nach der Geburt ihres Kalbes angelegt, damit diese auf den nicht tiergerechten Böden im Stall Halt finden und verletzungsfrei aufstehen können.
Manche Landwirt:innen legen diese Fessel aber auch Kühen an, die nicht gemolken werden wollen und daher ausschlagen. Der überwiegende Anteil aller 1,1 Millionen Rinder in Deutschland in Anbindehaltung wird im sogenannten Kurzstand gehalten: Mit einer Länge von 1,40 bis 1,80 Metern wird der Standplatz den mittlerweile zuchtbedingt massigen Tieren nicht gerecht. Als Konsequenz müssen die Tiere mit dem hinteren Körperteil auf dem Kotgitter liegen. Vor allem für Kühe in der Milchindustrie ist das aufgrund ihres Euters oft eine schmerzhafte Erfahrung. Außerdem können die Gitter für massive gesundheitliche Beschwerden an den Gelenken und Klauen der Kühe sorgen.
-
Anbindehaltung erfüllt den Straftatbestand der quälerischen Tiermisshandlung
Die Anbindehaltung von Rindern erfüllt den Tatbestand der quälerischen Tiermisshandlung nach § 17 Nr. 2 lit. b) Tierschutzgesetz, da die Tiere hierdurch in nahezu allen ihren natürlichen Verhaltensweisen und Grundbedürfnissen stark eingeschränkt werden. Dies wird auch „erzwungenes Nichtverhalten“ genannt. Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zum Tierschutzgesetz enthält einen Passus, wonach ein Tier grundsätzlich „nicht angebunden gehalten werden [darf]“. Dies widerspricht jedoch nicht der Tatsache, dass die Anbindehaltung bereits jetzt den Tatbestand der quälerischen Tiermisshandlung nach § 17 Nr. 2 lit. b) TierSchG erfüllt. [1] Die dauernde Fixierung beeinträchtigt das Wohlbefinden der Rinder derart, dass erhebliche Leiden verursacht werden. Dass die dauernde Anbindehaltung in der Regel den Straftatbestand erfüllt, wird neben zahlreichen juristischen Aufsätzen auch in den Standardkommentaren zum Tierschutzgesetz von Hirt/Maisack/Moritz/Felde sowie im BeckOK StGB und v. Heintschel-Heinegg/Kudlich thematisiert. [2]
So können Sie Rindern in Anbindehaltung helfen
Fordern Sie gemeinsam mit uns ein Verbot der tierquälerischen Anbinde- und Laufstallhaltung. Denn dabei handelt es sich um nachweislich illegale Tierquälerei. Jetzt Petition unterschreiben und ein Zeichen setzen!
-
Quellen
[1] Schrott, Die Nutztierhaltung und das Strafrecht, LMuR 2024, 147.
[2] Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage 2023, § 17 Rn. 100b; Schrott, BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 61. Edition, Stand: 01.05.2024, TierSchG § 17, Rn. 149, 121.1.