Ende Juni 2024 erreichte uns bei PETA Deutschland eine Whistleblower-Meldung über eine tierquälerische Rinderhaltung in Erkelenz: Uns wurde Bildmaterial zugespielt, das Rinder mit bereits eingewachsenen Ketten am Hals zeigt. Die Ketten haben bei den Tieren augenscheinlich tiefe Wunden verursacht.
Wir haben Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach erstattet und das Veterinäramt informiert.
Qualvolle Anbindehaltung: Ketten bohrten sich in das Fleisch der Rinder und wuchsen ein
Auf dem Bildmaterial, das uns erreichte, ist zu sehen, wie sich die Ketten, mit denen die Tiere anscheinend in qualvoller Anbindehaltung gehalten werden, tief in das Fleisch der Rinder gebohrt haben müssen. Es ist also davon auszugehen, dass die Tiere bereits länger auf diese Weise verharren mussten.
PETA erstattet Strafanzeige gegen Verantwortliche des Betriebs
Am 23. Juli haben wir bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Strafanzeige gegen den Erkelenzer Betrieb mit der tierquälerischen Anbindehaltung erstattet und umgehend das zuständige Veterinäramt über die Missstände informiert.
Das Veterinäramt reagierte zeitnah und teilte mit, „das Nötigste“ veranlasst zu haben, um den Tieren zu helfen.
PETA zeigte 2023 zahlreiche Betriebe wegen tierquälerischer Anbindehaltung an
Im Jahr 2023 haben wir zahlreiche Betriebe in Bayern und Baden-Württemberg wegen der tierquälerischen Haltungsform angezeigt. Grundlage sind aktuelle Fachkommentare und juristische Aufsätze, die die Tierschutzwidrigkeit der Anbindehaltung bestätigen. [1]
Seit Jahren fordern wir, diese besonders qualvolle Haltungsform zu sanktionieren. Wir kritisieren, dass einige Verfahren bereits eingestellt wurden, denn die Anbindehaltung ist nach geltendem Recht (Paragraf 17 Nr. 2 lit.b) des Tierschutzgesetzes) strafbar.
Wir fordern die Bundesregierung auf, mit der Novellierung des Tierschutzgesetzes jede Form der Anbindehaltung ausdrücklich zu verbieten.
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So leiden Rinder in Anbindehaltung: Nicht zumutbares körperliches und psychisches Leid
Der überwiegende Anteil aller 1,1 Millionen Rinder in Anbindehaltung wird im sogenannten Kurzstand gehalten. Mit einer Länge von 1,40 bis 1,80 Metern wird der Standplatz den Tieren nicht gerecht, die mittlerweile zuchtbedingt deutlich massiger sind. Als Konsequenz müssen sie oftmals mit dem hinteren Körperteil auf dem Kotgitter stehen und liegen. Dadurch erhöht sich das Risiko für Klauenerkrankungen und Euterentzündungen. Außerdem ist das Liegen auf dem Kotgitter aufgrund des unnatürlich großen Euters für Kühe äußerst schmerzhaft. Die Tiere essen, ruhen, stehen, liegen, koten und urinieren an einem Platz im Stall und können sich dabei nicht einmal umdrehen. Arteigene Verhaltensweisen wie Bewegung, Körperpflege und soziale Interaktion mit Artgenossen werden den Rindern in der Anbindehaltung gänzlich verwehrt.
Das psychische Leid der Tiere zeigt sich beispielsweise durch Stereotypien wie „Futterwerfen“ oder Zungenrollen, was zu starker Abmagerung führen kann. [4] Auch bei der sogenannten Kombinationshaltung werden die Rinder über den Winter bis zu neun Monate lang angekettet, was erhebliche und länger andauernde Leiden verursacht.
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Anbindehaltung erfüllt den Straftatbestand der quälerischen Tiermisshandlung
Die Anbindehaltung von Rindern erfüllt den Tatbestand der quälerischen Tiermisshandlung nach § 17 Nr. 2 lit. b) Tierschutzgesetz, da die Tiere hierdurch in nahezu all ihren natürlichen Verhaltensweisen und Grundbedürfnissen stark eingeschränkt werden. Dies wird auch „erzwungenes Nichtverhalten“ genannt. Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zum Tierschutzgesetz enthält einen Passus, wonach ein Tier grundsätzlich „nicht angebunden gehalten werden [darf]“.
Dies widerspricht jedoch nicht der Tatsache, dass die Anbindehaltung bereits jetzt den Tatbestand der quälerischen Tiermisshandlung nach § 17 Nr. 2 lit. b) TierSchG erfüllt. [2] Die dauernde Fixierung beeinträchtigt das Wohlbefinden der Rinder derart, dass erhebliche Leiden verursacht werden. Dass die dauernde Anbindehaltung in der Regel den Straftatbestand erfüllt, wird neben zahlreichen juristischen Aufsätzen auch in den Standardkommentaren zum Tierschutzgesetz von Hirt/Maisack/Moritz/Felde sowie im BeckOK StGB und v. Heintschel-Heinegg/Kudlich thematisiert. [3]
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Quellen
[1] Hahn, J., Kari, A. (2021): Leiden Nutztiere unter ihren Haltungsbedingungen? – Zur Ermittlung von Leiden in Tierschutzstrafverfahren, NuR 2021, 599-607, https://link.springer.com/article/10.1007/s10357-021-3890-7
(eingesehen am 24.07.2024)[2] Schrott, Die Nutztierhaltung und das Strafrecht, LMuR 2024, 147
[3] Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz 4. Auflage 2023 § 17 Rn. 100b; Schrott, BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 61.Edition, Stand: 01.05.2024, TierSchG § 17, Rn. 149, 121.1.
[4] Expertise for Animals (2023): Die Ketten lösen: Eine umfassende Untersuchung der Anbindehaltung von Rindern. Online abrufbar unter: http://www.tfvl.de/wp-content/uploads/2023/08/Expertise-for-Animals-2023.-Die-Ketten-loesen.pdf (eingesehen am 24.07.2024)