Im Januar 2018 haben wir von PETA Deutschland nach einer Whistleblower-Meldung Strafanzeige gegen eine Zoophile erstattet, die ihren Hund sexuell missbraucht hat und ihre Taten auf Video festhielt. Die zuständige Staatsanwaltschaft beantragte nach umfangreichen Ermittlungen einen Strafbefehl gegen die Tierquälerin beim Amtsgericht Worms.
Die Frau legte zunächst Einspruch ein, am 29. September 2020 wurde nach einer mündlichen Verhandlung das Urteil gesprochen.
Tierquälerin wegen sexuellen Missbrauchs an ihrem Hund verurteilt
Ein Informant hatte uns Videomaterial von den zoophilen Handlungen der Frau zugesendet. Die Beweislage war eindeutig. Wir erstatteten Strafanzeige wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und Verbreitung tierpornografischer Videos bei der Staatsanwaltschaft Mainz.
Im März 2020 beantrage diese einen Strafbefehl in Höhe von 40 Tagessätzen. Die Täterin legte zunächst Einspruch ein – doch am 29. September 2020 kam es zur Hauptverhandlung, zu der die Angeklagte jedoch nicht erschien. Das Amtsgericht Worms bestätigte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Mainz und verurteilte die Tierquälerin zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro.
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Alle Details zum Fall der Zoophilen
Ein Whistleblower ließ PETA Anfang 2018 neun pornographische Videos zukommen, auf denen zu sehen ist, wie eine Frau Sodomie bzw. Zoophilie (Sex mit Tieren) mit mindestens einem Hund ausübt.
Durch Befehle zwingt sie den Hund, sie oral zu befriedigen. Zusätzlich sind verschiedene Sexspielzeuge im Einsatz. In drei Videos uriniert sie auf die Schnauze des Hundes.
Zoophilie muss konsequenter verfolgt und bestraft werden!
Wir fordern, dass Zoophilie, umgangssprachlich auch als Sodomie bekannt, als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen wird. Derzeit wird diese Form der Tierquälerei nur als Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand in Paragraf 3 des Tierschutzgesetzes gehandhabt. [1] Werden keine Aufnahmen der Taten verbreitet, bleiben diese tierschutzwidrigen Taten unterschwellig lediglich als bußgeldbewehrte Tat stehen.
Darüber hinaus müssen im Rahmen der tagtäglichen Ermittlungen im Bereich Cyberkriminalität auch Netzwerke berücksichtigt werden, die Zoophile nutzen, um sich zu verabreden und sogar um Tiere zum Missbrauch und zur Quälerei anzubieten.
Was Sie tun können
Zoophilie ist Tierquälerei. Sollten Sie mitbekommen, dass andere Menschen Tiere zu sexuellen Handlungen zwingen oder sie vergewaltigen, wenden Sie sich bitte über unser Whistleblower-Formular an uns.
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Quellen
[1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Tierschutzgesetz § 3 Abs. 13, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__3.html, (eingesehen am 24.09.2020)