Ist Sex mit Tieren erlaubt? | Infos zu Zoophilie

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Sexueller Missbrauch an und mit Tieren ist auch in Deutschland ein nicht zu unterschätzendes Problem. Doch was genau ist Zoophilie und warum haben Menschen Sex mit Tieren?

Inhalte im Überblick

Sex mit Tieren: Was ist Zoophilie bzw. Sodomie?

Zoophilie, umgangssprachlich unter dem Begriff „Sodomie“ bekannt, bezeichnet den sexuellen Umgang mit Tieren. Dazu gehören alle Arten von sexuellen Handlungen, ob mit oder ohne Penetration oder Orgasmus.

Offiziell wird Zoophilie den Paraphilien zugeordnet – also den sexuellen Neigungen, die von der Norm abweichen, wie beispielsweise Pädophilie. Sex mit Tieren stellt einen schweren Missbrauch unschuldiger Geschöpfe dar und ist eine schreckliche Form der Tierquälerei.

Eine Person haelt eine Zige am Hals fest.
Zoophilie bezeichnet die Neigung, andere Tiere als sexuell anziehend zu empfinden.

Welche Tiere werden Opfer von sexuellem Missbrauch?

Für den sexuellen Umgang mit Tieren werden meist Hunde, Pferde, Ziegen und Rinder benutzt. Im asiatischen Raum werden auch Hühner, Fische, Mäuse und kleine Schlangen missbraucht, von denen einige teilweise noch beim Sexualakt getötet werden, um die orgastische Stimulation durch die Todeszuckungen noch zu intensivieren.

Überlieferungen zufolge wurden Gottheiten im antiken Griechenland unter anderem auch durch gewaltsamen Geschlechtsverkehr mit Tieren verehrt, die die Gottheit symbolisierten. Im alten Rom gab es außerdem Bordelle, welche die Namen der Tierarten trugen, die dort sexuell missbraucht wurden.

Kann Sex zwischen Mensch und Tier einvernehmlich sein?

Es gibt leider immer wieder Fälle, bei denen tierische Mitbewohner wie beispielsweise Hunde von ihrem eigenen Besitzer vergewaltigt werden. Diese wiederum versuchen, den Missbrauch damit zu rechtfertigen, indem sie behaupten, in einer Partnerschaft mit dem Tier zu leben und nur einvernehmlichen Sex mit ihnen zu haben. Dies ist jedoch niemals der Fall.

Tiere sind den Menschen während des Sexualaktes komplett ausgeliefert. Sie können sich nicht wehren, ohne dass es Konsequenzen für sie haben könnte. In der Praxis ist somit davon auszugehen, dass hierbei eine sexuelle Nötigung vorliegt, welche bei Tieren eine Verhaltensstörung auslösen kann.

Ein Hund liegt auf einem Bett unter einer Decke.
Sex mit Tieren kann niemals einvernehmlich sein. Es ist eine schreckliche Form der Tierquälerei.

Der Sozialwissenschaftler Michael Fischer umschreibt Sodomie und den Zusammenhang mit dem Missbrauch des Tiers wie folgt: „Dass dabei, gerade im Zustand sexuellen Begehrens, die Macht niemals in Zwang umgesetzt wird, ist höchst unwahrscheinlich. Auch wenn sich einige ‚freundliche Zoophile‘ die Gleichberechtigung des tierlichen ‚Partners‘ auf die Fahnen geschrieben haben […] – für die Praxis ist eine (mindestens milde) Nötigung des Tiers als ein häufiger Fall anzunehmen. Und die Idee der Gleichberechtigung von Mensch und Tier scheint sich regelmäßig auf das ‚eigene‘ bzw. sexuell benutzte Tier, auf die Legitimation der eigenen sexuellen Praxis und auf die Imagination von Partnerschaftlichkeit zu beschränken.“ [1]

„Wenn Menschen sexuelle Handlungen an Hunden vornehmen, haben die Tiere durch ihre Lebensbedingungen schlicht keinerlei Wahlmöglichkeiten. […] Was als Wohlbefinden und Lustausdruck fehlinterpretiert wird, ist nicht selten das Verhalten eines Tieres, das einer extremen Belastungssituation ausgeliefert, also ihr gegenüber völlig hilflos ist.“ [2]

Wissenschaftlerin Frau Prof. Feddersen-Petersen

Für uns von PETA steht außer Frage, dass Zoophilie bzw. Sodomie Tierquälerei ist. Daher setzen wir uns für ein gesetzliches Verbot der Sodomie und eine aktive Strafverfolgung in den Fällen von Sodomie ein.

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Ist es strafbar, mit Tieren Sex zu haben?

In Deutschland herrschte über 40 Jahre lang ein gesetzgeberisches Vakuum. 1969 wurde der § 175b aus dem Strafgesetzbuch (StGB) gelöscht, wodurch Sodomie straflos gestellt, also quasi erlaubt wurde. Erst wenn die Grenze der Erheblichkeit, welche in § 17 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) festgehalten wird, überschritten wurde, wurden sexuelle Handlungen mit Tieren bestraft. Dies ist ein erheblicher rechtspolitischer Widerspruch. Zoophilie und sodomitische Handlungen können nach den Anforderungen des Tierschutzgesetzes kaum nachgewiesen werden, sodass in den vergangenen über vier Jahrzehnten in Deutschland auch kaum Anklagen oder Verurteilungen erfolgten.

Während es in Ländern wie der Schweiz, Frankreich, Großbritannien, Belgien oder Österreich zumeist strafrechtlich sanktionierte Verbote gibt, ist Zoophilie in anderen Ländern nicht verboten. [3]

Als das deutsche Tierschutzgesetz 2013 geändert wurde, war die Bundesregierung zunächst nicht bereit, einen Verbotsanspruch aufzunehmen. Erst durch massiven Druck der Tierrechts- und Tierschutzorganisationen und letztlich über den Bundesrat wurde Zoophilie als Ordnungswidrigkeit in das Tierschutzgesetz aufgenommen.

„Es ist verboten, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Über § 18 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes ist ein Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro sanktioniert.“  

§ 3 Nr. 13 des deutschen Tierschutzgesetzes

Gibt es Tiersex-Bordelle in Deutschland?

So wie in Deutschland noch immer gesetzlich verbotene Hundekämpfe illegal stattfinden, muss auch von der Existenz von Tiersex-Bordellen ausgegangen werden. Solche Einrichtungen sind in Skandinavien, den USA und Asien verbreitet. Beispielweise werden in Indonesien Orang-Utan-Mütter getötet, um ihre Kinder in Tierbordellen zu missbrauchen. Auch waren bis 2016 Tierbordelle in Dänemark völlig legal.

Um gegen Tiersex-Bordelle in Deutschland vorzugehen, hat der Gesetzgeber dem Sodomie-Paragraphen des Tierschutzgesetzes einen Abschnitt hinzugefügt, der es verbietet, Tiere „für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen“.

Bereits vor der Gesetzesänderung gab es einen Fall einer solchen „Tierprostitution“. Einem Hundehalter wurde mit einem Gerichtsurteil das Halten und Betreuen von Tieren untersagt, nachdem ihm umfangreiche Chatverläufe nachgewiesen wurden, die die Anbahnung und Bestätigung sexueller Handlungen von anderen Personen mit seinen Hunden beinhalteten. Darüber hinaus bestätigte der Kläger selbst sodomitische Handlungen, und Zeugen berichteten von Sexpartys, die der Hundehalter veranstaltete, um anderen Personen sodomitische Handlungen an seinen Hunden zu ermöglichen. [4]

Zoophilie Gruppen in Deutschland: Diese Menschen kämpfen für Sex mit Tieren

Bereits Jahre vor der Rechtsetzung gegen Zoophilie und Sodomie begannen zoophile Gruppierungen, ihre Neigungen „gesellschaftsfähig“ zu machen. So auch die Gruppe „ZETA – Zoophiles Engagement für Toleranz und Aufklärung“. Akteure dieser Gruppierung räumen offen ein, dass sie auch Geschlechtsverkehr mit ihren Tieren haben: „Ich habe mich zunächst mit ein paar anderen Zoophilen getroffen, um diese kennenzulernen. Einer erlaubte mir dann explizit, mit seinem Rüden erste Erfahrungen zu machen, wenn der Hund das auch möchte. Nachts lagen wir zwei dann zusammen, und ich habe ihn dann oral befriedigt.“ [5]

In mehreren Anläufen scheiterte die Gruppe rechtskräftig an der Eintragung als Verein (e.V.), unter anderem im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg. Obwohl Zoophilie und Sodomie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzungen noch nicht verboten waren, urteilte unter anderem das Kammergericht Berlin gegen die Eintragung in das Vereinsregister. Die Urteilsbegründungen sind eindeutig: „Nach § 17 Nr. 2b TierSchG macht sich strafbar, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Das ist durch die Satzung nicht ausgeschlossen. […] Das Tier kann jedoch seinen Willen als Sexualpartner nicht objektiv erkennbar äußern und sich nicht gegen ihm zugefügte Schmerzen oder Leiden adäquat schützen oder zur Wehr setzen. Hier denkbare Penetrationen von Wirbeltieren oder das (auch unbeabsichtigte) Quälen von Tieren zur Befriedigung des Sexualtriebs stellen subjektiv und objektiv tatbestandlich die Zufügung sich wiederholender erheblicher Leiden der Tiere gemäß § 17 TierSchG dar.“ [6]

Die ZETA-Gruppe reichte gegen dieses Urteil eine Verfassungsbeschwerde ein, die durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zurückgewiesen wurde. [6] Auch ein anderes Obergericht urteilte eindeutig gegen die Eintragung in ein Vereinsregister in Nordrhein-Westfalen. [7]

Nahaufnahme einer Katze, die auf einem Schoss liegt.
Einige zoophile Menschen leben ihre Neigung offen aus, weshalb es immer wieder zu Missbrauchsfällen kommt.

So helfen Sie den Tieren

Auch wenn das Tierschutzgesetz Zoophilie bzw. Sodomie seit 2013 verbietet und mit Geldbußen bedroht, finden diese grundsätzlich immer tierquälerischen Handlungen an Tieren statt.

  • Wenn Sie selbst eine zoophile Neigung haben, lassen Sie sich durch eine Therapie dabei helfen, diese Neigung zu kontrollieren. Leben Sie sie nicht auf Kosten der Tiere aus.
  • Sollten Sie Zeuge von sodomitischen Handlungen werden, melden Sie dies bitte immer umgehend der Polizei. Auch können Sie uns über unser Whistleblower-Formular kontaktieren, um solche und andere Fälle von Tierquälerei aufzudecken und zur Anzeige zu bringen.
  • Quellen

    [1] Michael Fischer: Zoosexualität: Zwischen Gleichheit und Missbrauch in: B. Schröder (Hg.): Verschwiegenes Tierleid – Sexueller Missbrauch an Tieren, Bonn 2006

    [2] Martina Kuhtz-Böhnke: Sexueller Missbrauch von Tieren – hilft das Tierschutzgesetz? In: B. Schröder (Hg.): Verschwiegenes Tierleid – Sexueller Missbrauch an Tieren, Bonn 2006

    [3] Jost-Dietrich Ort: Zur Sanktionierung zoophiler Handlungen, DJGT 1.9.2012

    [4] Urteil des Verwaltungsgerichts Stade v. 21.11.2012, Az.: 6 A 1737/12

    [5] Steffi Unsleber: „Man nennt das Liebeskummer“ in. Taz v. 2./3. Februar 2013

    [6] Entscheidung des Kammergerichts Berlin v. 19.10.2011, Az.: 25 W 73/11

    [7] Entscheidung des Kammergerichts Berlin v. 3.12.2012, Az.: 12 W 69/12; Beschluss des Verfassungsgerichtshofes Berlin v. 28.2.2012, Az.: VerfGH 156/11

    [8] Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

    Für weitergehende Informationen wird folgende Buchpublikation empfohlen:
    B. Schröder (Hg.): Verschwiegenes Tierleid – Sexueller Missbrauch an Tieren, Bonn 2006