Einleitung
Offiziellen Angaben zufolge leiden jedes Jahr Millionen Tiere in grausamen Tierversuchen – darunter Mäuse, Ratten, Kaninchen, Vögel, Fische sowie größere Säugetiere wie Affen, Hunde oder Katzen. [1] Obwohl heutzutage bereits zahlreiche tierfreie Testmethoden zur Verfügung stehen, werden Tierversuche weiterhin vor allem in der medizinischen Forschung, aber auch für Reinigungs- und Lebensmittel oder Tiernahrung durchgeführt. 2013 hat die EU ein Verkaufsverbot für Kosmetika erlassen, die in Tierversuchen getestet wurden – dennoch sind an Tieren getestete Produkte bis heute in Deutschland und in anderen EU-Ländern erhältlich. Hier erfahren Sie mehr zur aktuellen Rechtslage.
Tierversuche in der EU: rechtliche Vorgaben
Tierversuche sind seit Jahrzehnten Gegenstand gesellschaftlicher Diskussionen. Rund 20 deutsche und EU-Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sehen Experimente an Tieren auch heute noch vor, darunter das Arzneimittel-, Chemikalien-, Futtermittel-, Gentechnik-, Infektionsschutz-, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-, Pflanzenschutz- und Tierseuchengesetz.
REACH-Verordnung: tausende Substanzen müssen an Tieren getestet werden
So müssen laut der europäischen REACH-Verordnung seit 2007 zehntausende Chemikalien, die vor 1981 auf den Markt kamen, sowie neue Substanzen in Tierversuchen auf ihre Giftigkeit überprüft werden. Hersteller und Importeure von Chemikalien müssen mit der obligatorischen Registrierung Daten zu den potenziellen Risiken von Stoffen vorlegen. Ohne diese Registrierung dürfen die Chemikalien nicht auf den Markt gebracht werden. [2] Sind Tierversuche gesetzlich vorgeschrieben, wie im Fall dieser Chemikalientests, sind sie nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtig.
Tierversuchsrichtlinie der Europäischen Union zielt auf einheitliche Mindestanforderungen
Die Rahmenbedingungen für Tierversuche und ihre Durchführung werden von der Europäischen Union vorgegeben. Jährlich werden in der gesamten EU etwa 12 Millionen Tiere in Versuchen eingesetzt. [3] Die Tierversuchsgesetze der einzelnen EU-Staaten basieren dabei alle auf der europäischen Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU. [4]
Im Vordergrund der Richtlinie stehen die Gegebenheiten, unter denen Tierversuche in der EU erlaubt sind, die Art und Weise ihrer Genehmigung, die Umstände, unter denen die Tiere gehalten werden, und die öffentliche Verfügbarkeit von Informationen über durchgeführte Versuche. [5] Das offizielle Ziel der Richtlinie ist, Tierversuche letztendlich vollständig zu ersetzen – dazu zielt sie darauf ab, die Weiterentwicklung tierfreier Ansätze zu erleichtern und zu fördern.
Mangelhafte Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland
Im Sommer 2018 rügte die EU-Kommission sechs EU-Staaten wegen fehlender Umsetzung verschiedener Gesetze zum Schutz von Tieren in Versuchslaboren – darunter auch Deutschland. Bereits seit November 2012 sind alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Richtlinie in die jeweiligen nationalen Gesetzgebungen aufzunehmen. Jahre nach der Deadline konnte erst das drohende Vertragsverletzungsverfahren der EU die Bundesregierung zu entsprechenden Entwürfen bewegen; doch auch diese weisen weiterhin erhebliche Mängel auf. [6]
In Deutschland regelt Paragraf 7 des Tierschutzgesetzes per Definition die
Für Tierversuche muss nach Paragraf 7a eigentlich eine Unerlässlichkeit bestehen – auch wenn diese Bedingung in der Realität oft nicht eingehalten wird. Außerdem sind Tierversuche nur für bestimmte Zwecke zulässig:
Gesetzlich vorgeschrieben sind Tierversuche zur Giftigkeitsprüfung und zu anderen Unbedenklichkeitsprüfungen. Auch für die Herstellung und Qualitätskontrolle von Geräten und Produkten für die Human-, Zahn- und Veterinärmedizin sind Experimente an Tieren vorgeschrieben. Unter diese Regelungen fallen alle Forschungen zu medizinischen oder gesundheitlichen Zwecken für Mensch und Tier. Untersuchungen zur Förderung des Wohlergehens von Tieren oder Verbesserung der Haltungsbedingungen von landwirtschaftlichen „Nutztieren“ sowie Forschungen zum Umweltschutz und zur Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bei der Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Stoffen oder Produkten zu einem medizinischen Zweck sind ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben. Viele Tierversuche finden immer noch zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken statt, obwohl es zahlreiche innovative und effektivere tierfreie Methoden gibt.
Ganz ähnlich sieht es in der Rechtsmedizin aus. Erbgutexperimente, die den wesentlichen Anteil von Tierversuchen ausmachen, werden als Grundlagenforschung bezeichnet. [8] Schmerzen und Schäden gerade geborener oder geschlüpfter Tiere werden dabei billigend in Kauf genommen.
Schon in seiner alten Fassung enthielt das Tierschutzgesetz keine wirksamen Einschränkungen für die Unerlässlichkeit eines Tierversuchs – doch mit den Neuerungen wurden die zulässigen Zwecke erheblich ausgeweitet: Dadurch sind alle nur denkbaren Versuchsansätze erlaubt; ihre Genehmigung ist meist nur Formsache, denn fast jede Art von Tierversuch kann pauschal als Grundlagenforschung genehmigt werden. Diese zielt auf reinen Erkenntnisgewinn, nicht auf relevante und unmittelbar anwendbare Ergebnisse ab. Selbst wenn ein Experiment realitätsfern und nicht auf die Praxis übertragbar ist, kann es als Beitrag zur Grundlagenforschung durchgeführt werden. [9] Das Töten eines Tieres, soweit dies ausschließlich dazu erfolgt, seine Organe oder sein Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt faktisch nicht als Tierversuch. [10]
Trotz EU-Verbot ist an Tieren getestete Kosmetik noch immer in Deutschland erhältlich
Nach der Europäischen Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) NR. 1223/2009) dürfen in der EU seit März 2013 offiziell keine Kosmetika mehr verkauft werden, die an Tieren getestet wurden. Aufgrund der uneindeutigen Formulierung des Verbots stellte der Europäische Gerichtshof 2016 klar, dass kosmetische Produkte auch dann keine Marktzulassung erhalten, wenn zuvor Daten aus Tierversuchen für die Zulassung in anderen Ländern erhoben wurden. Dadurch sollte das Auslagern von Tierversuchen ins nichteuropäische Ausland unterbunden werden. [11] Doch es gibt weiterhin Ausnahmen – und ob für andere nichteuropäische Länder Tierversuche durchgeführt werden, die der EU nicht vorgelegt werden, wird nicht überprüft. Dadurch bleiben zum Beispiel Tierversuche in China für den chinesischen Markt unberücksichtigt – und diese Produkte werden weiterhin in der EU vertrieben.
Wenn Kosmetikhersteller ihre Produkte in China auf den Markt bringen wollen, müssen sie diese bei einer Registrierungsbehörde eintragen lassen. In diesem Prozess führen chinesische Behörden in vielen Fällen Tierversuche durch: Dabei werden Mäuse, Ratten, Kaninchen und andere Tiere gequält, indem ihnen Kosmetika auf die Haut gerieben oder in die Augen geträufelt werden. Der chinesische Markt lockt trotz der oftmals verpflichtenden Tierversuche viele Unternehmen, denn er bietet großes Potenzial zur Umsatzsteigerung. [12] Viele bekannte Kosmetikhersteller, die ihre Marken in China verkaufen, nehmen Tierversuche also wissentlich in Kauf – ihre Produkte vertreiben sie aber auch weiterhin in der EU.
Doch auch in China hat sich bereits viel getan und immer mehr tierfreie Methoden werden anerkannt. Künftig soll es in China weitere tierfreundliche Änderungen geben. China unterscheidet bei Kosmetikprodukten zwischen den Kategorien „Non Special Use“, dazu gehören beispielsweise Feuchtigkeitscremes, Foundations oder Shampoos, und „Special Use“, dazu zählen spezielle kosmetische Produkte wie Sonnenschutz- oder Haarfärbemittel. Wahrscheinlich werden für importierte „Non Special Use“-Produkte bald keine Tierversuche mehr erforderlich sein – Kosmetikprodukte der Kategorie „Special Use“ müssen hingegen weiterhin an Tieren getestet werden. [13]
PETAs Research Modernisation Deal
Wissenschaftler von PETA Deutschland und PETAs internationalen Partnerorganisationen haben den Research Modernisation Deal erstellt – einen Strategieplan zur Modernisierung der Forschung, dessen Ziel der Ausstieg aus Tierversuchen ist. Hierbei sollen Forschungs- und Testmethoden in den Vordergrund rücken, die für Mensch und Umwelt zu relevanten Ergebnissen führen. Das Konzept dient als Leitfaden für Regierungen, Aufsichtsbehörden, Förderinstitutionen und politische Entscheidungsträger in Deutschland und anderen Ländern der Welt.
Was sie tun können
- Bitte unterstützen Sie keine Hersteller, die ihre Produkte an Tieren testen. Ganz gleich, welches Produkt Sie suchen – es gibt immer eine vegane und tierversuchsfreie Alternative, zum Beispiel bei Reinigungsmitteln.
- Informieren Sie Ihre Familie, Freunde und Bekannte über die Missstände in Tierversuchslaboren.
- Bitte unterschreiben Sie auch unsere Petition gegen Tierversuche.
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Quellen
[1] Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (2018): Verwendung von Versuchstieren im Jahr 2018, https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierschutz/versuchstierzahlen2018.html, (eingesehen am 21.09.2020)
[2] Umwelt Bundesamt: REACH – Was ist das?, https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/reach-chemikalien-reach, (eingesehen am 21.09.2020)
[3] Statista (2018): Animal testing in Europe – Statistics & Facts, https://www.statista.com/topics/3388/animal-testing-in-europe/, (eingesehen am 21.09.2020)
[4] Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Stand: 22. September 2010) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32010L0063, (eingesehen am 21.09.2020)
[5] Deutscher Tierschutzbund e.V.: EU-Tierversuchsrichtlinie. Kompromisse zugunsten der Industrie- und Wirtschaftslobby, https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/tierversuche/eu-tierversuchsrichtlinie/, (eingesehen am 22.09.2020)
[6] Ärzte gegen Tierversuche e.V., Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrechte e.V. & PETA Deutschland (2020): Stellungnahme zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes,
https://www.peta.de/wp-content/uploads/2020/12/200328_Tierschutzverbaende_Stellungnahme_Aend_TierSchG_TierSchVersV.pdf, (eingesehen am 29.09.2020)
[7] Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Tierschutzgesetz, § 7 (Stand 2020), https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html, (eingesehen am 22.09.2020)
[8] Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Tierschutzgesetz, § 7a (Stand 2020), https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html, (eingesehen am 22.09.2020)
[9] Gericke, Corina (2015): Tierschutzgesetz, in: Ärzte gegen Tierversuche e.V., https://www.aerzte-gegen-tierversuche.de/de/infos/allgemeine-infos/allgemein/1518-tierschutzgesetz, (eingesehen am 22.09.2020)
[10] Deutscher Bundestag (2019): Ausarbeitung. Zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU in deutsches Recht, https://www.bundestag.de/resource/blob/636050/b59c4ca4adf1b9e19b5687d54a8f285a/WD-5-010-19-pdf-data.pdf, S. 5, (eingesehen am 22.09.2020)
[11] Legal Tribune Online (2016): Richter bekräftigen Verbot von Tierversuchen. EuGH zu kosmetischen Mitteln, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-urteil-c-592-14-tierversuche-eu-kosmetik/, (eingesehen am 23.09.2020)
[12] Giesen, Christoph (2013): Rückzug aus China, https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/tierversuche-in-der-kosmetikbranche-rueckzug-aus-china-1.1831954, (eingesehen am 23.09.2020)
[13] Baird-Murray, Kathleen (2020): Kosmetik ohne Tierversuche – wie neue Regelungen die Beauty-Branche revolutionieren, in: Vogue, https://www.vogue.de/beauty/artikel/kosmetik-ohne-tierversuche, (eingesehen am 23.09.2020)